Das ganze wird vermutlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§305ff BGB) gewertet.
Bei AGBs gibt es ein paar Abweichungen zum normalen Vertragsrecht.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen (✅) vorformulierten (✅) Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt (✅). […]
Bei AGB reicht es teilweise, dass sie deutlich sichtbar am Verkaufsort aushängen. Die Zustimmung des Käufers erfolgt dann durch konkludentes Handeln.
Allerdings gibt es zum Schutz der Vertragspartner auch viele Einschränkungen was AGB enthalten dürfen. §309 Punkt 6. BGB verbietet manche Arten von Vertragsstrafen in AGBs. Vertragsstrafen bei Diebstahl dürften dort allerdings nicht drunter fallen.
Da bleibt zur Argumentation höchstens noch §305c Abs. 1 BGB, der besagt dass AGB Klauseln nicht überraschend sein dürfen. Ab welcher Höhe die Vertragsstrafe überraschend ist müsste dann wohl ein Gericht entscheiden.
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